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Das neue Gesetz zur Teilung der Maklerprovision- Im Saarland bleibt aber alles wie bisher: Käufer und Verkäufer teilen sich weiterhin die Maklercourtage

Aktuell ist die Höhe der Maklerprovision in Deutschland nicht einheitlich. Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, ist die Provision von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Für gewöhnlich orientierten sich Makler und Eigentümer an den “marktüblichen” Provisionen, also gegenwärtig zwischen fünf und knapp über sieben Prozent. Und wie sieht nun die neue Regelung aus?

Das neue Gesetz regelt die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen. Jetzt besteht nicht mehr die Möglichkeit, dem Käufer die Maklercourtage vollständig aufzubürden. Wer den Immobilienmakler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Maklerprovision zahlen. im Regelfall ist das der Verkäufer. Diese faire Teilung der Provision, ist insbesondere vorteilhaft für den Käufer, da sich so die Erwerbsnebenkosten senken.

Die Teilung der Courtage wird in vielen Bundesländern - außer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen - schon jetzt umgesetzt. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, gilt die Regelung jedoch bundesweit. Neben der Teilung der Provision, regelt das neue Gesetz auch, dass der Käufer erst seinen Anteil zahlen muss, wenn der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat.

Ausnahmeregelung: Wann die Maklerprovision nicht geteilt wird

Auch wenn die Teilung zur Maklerprovision grundsätzlich bundesweit gilt, existiert eine Ausnahme bei der nur der Verkäufer für die Courtage aufkommen darf, wenn er dies explizit möchte.

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